Vereinsstatute

Statuten des Spielvereins Volley Waheeny

  1. Name und Sitz
    Art.1
    Der Spielverein Volley Waheeny ist ein Verein im Sinne von Art. 66 ff. des ZGBArt. 2
    Rechtsdomizil des Spielvereins ist Winterthur/Schweiz
  2. Zweck des Vereins
    Art. 3
    Der Spielverein bezweckt das Erlernen und Ausüben des Volleyballspiels durch regelmässiges Training und durch Teilnahme an Freundschaftsspielen, Turnieren und Meisterschaften. Der Verein pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern und ist politisch und konfessionell neutral.

    Art. 4
    Der Spielverein ist Mitglied des Kreisturnverbandes Winterthur sowie des Kantonalturnverbandes Zürich, deren Statuten, Reglementen und Verträgen er sich unterstellt. Als solcher gehört er ebenfalls dem Schweiz. Turnverband (STV) an.

  3. Bestand des Vereins
    Art. 5
    Der Spielverein umfasst folgende Mitgliederkategorien:a) Aktivmitglieder
    b) Freimitglieder
    c) Ehrenmitglieder
    d) GönnerArt. 6
    Jedes Neumitglied hat die Möglichkeit, 4 Trainingseinheiten mit den Mannschaften zu bestreiten. Dies ohne finanzielle Verpflichtung und ohne bereits Aktivmitglied des Spielvereins Volley Waheeny zu sein. Sollte sich nach dieser Probezeit keine Gegenstimme finden, so gilt der Bewerber als in den Verein aufgenommen. Bei allfälliger Opposition entscheidet die Vereinsversammlung mit absolutem Mehr über die Aufnahme des Gesuchstellers.Art. 7
    Austrittsbegehren werden auf Quartalsende genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.Art. 8
    Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.Art. 9
    Mitglieder, welche die Statuten, Verträge und Reglemente des Spielvereins Volley Waheeny oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Mitgliedschaft des Spielvereins Volley Waheeny als unwürdig erweisen, können durch den Beschluss der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

    Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

    Art. 10
    Bei Eintritt unterschreibt der Eintretende auf der Namensliste, welche durch den Sekretär geführt wird. Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

    Art. 11
    Zu Freimitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden: Aktivmitglieder, welche während 25 Jahren dem Spielverein angehörten und das 50. Altersjahr erreicht haben.

    Art. 12
    Zum Ehrenmitglied des Spielvereins kann ernannt werden, wer sich um den Spielverein im besonderen verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand wenigstens 2 Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung vorgenommen.

  4. Pflichten und Rechte
    Art. 13
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.Art. 14
    Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.Art 15
    Sämtliche Aktiv- sowie Ehrenmitglieder sind in den Vereinsversammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.Art. 16
    Ausgetretene, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Organisation und Leitung
    Art. 17
    Die Organe des Vereins sind:Die Vereinsversammlung
    Der Vorstand
    Die RevisorenVereinsversammlung
    Art. 18
    Das oberste Organ des Spielvereins ist die Vereinsversammlung. Sie wird vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen und behandelt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder kann eine a.o. Vereinsversammlung verlangen. Ein diesbezügliches Begehren ist mindestens 10 Tage vor dem gewünschten Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten.Art. 19
    Eine Vereinsversammlung findet anfangs eines jeden Jahres statt. Diese behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:a) Genehmigung des Protokolls
    b) Wahlen
    /des/der Präsidenten/Präsidentin
    /des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin (zugleich Kassier/Kassierin)
    /des/der Sekretärs/Sekretärin
    c) Entgegennahme der Jahresberichte
    d) Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
    e) Mutationen
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    g) Entschädigungen
    h) Ehrungen (Auszeichnungen/Ehrenmitgliedschaften)
    i) Wahl von Spezialkommissionen (z. B. eines/einer Informationsverantwortlichen), wenn die Tätigkeit des Vereins dies erfordert
    j) Allfällige Genehmigung von Statutenänderungen oder neuen Statuten und ReglementenArt. 20
    Die Einladung zu den Vereinsversammlungen erfolgt in der Regel durch Einzelbriefe, unter Bekanntgabe der Traktanden. Alle in dieser Weise einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig. Die Einladung hat 3 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

    Art. 21
    Ueber die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. 1/3 der Anwesenden kann eine geheime Abstimmung verlangen. Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden.

    Vorstand
    Art. 22
    Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er wird jeweils für ein Kalenderjahr gewählt. Der Präsident zeichnet mit dem Vizepräsidenten oder dem Sekretär zu zweien rechtsverbindlich.

    Art. 23
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
    a) Handhabung der Statuten und Reglemente
    b) Vorberatung und Vorlage aller durch den Verein und die Vereinsversammlung zu erledigenden Geschäfte und die Vollziehung der Beschlüsse.
    c) Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung und die Bekanntgabe ihrer Geschäftsordnung
    d) Verwaltung der Vereinskasse
    e) Erstellen eines Etats nach Weisungen der Verbände und Anfertigung eines Behördenverzeichnisses pro Amtsperiode, enthaltend alle für die Verwaltung nötigen Angaben.
    f) Verkehr mit den Behörden
    g) Reservierung der Turnhallen und Plätze
    h) Förderung der Zusammenarbeit im Gesamtverein
    i) Anmeldung von Unfällen bei der THK
    Dringliche, in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallende Geschäfte kann der Vorstand von sich aus erledigen. Solche Geschäfte sind der nächsten Vereinsversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

    Art. 24
    Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Ueber die Verhandlung muss Protokoll geführt werden.

    Revisoren
    Art. 25
    Die Revisoren prüfen die Rechnungen des Spielvereins, allfälliger Spezialfonds und Kassen von Kommissionen und erstatten Bericht zuhanden der Vereinsversammlung. Die Amtsdauer stimmt mit derjenigen des Vorstandes überein.

  6. Finanzen
    Art. 26
    Die Einnahmen des Spielvereins bestehen aus den
    a) durch die Vereinsversammlung festzusetzenden Mitgliederbeiträge
    b) freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
    c) Ueberschüssen aus Anlässen
    d) Zinsen der KapitalienArt. 27
    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitglieder vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.Art. 28
    Die Einnahmen werden verwendet
    a) zur Leistung der Verbandsbeiträge
    b) zur Leiterausbildung und für Meisterschaftswettkämpfe
    c) zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Spielvereins, einschliesslich der Kommissionen
    d) für SpielmaterialArt. 29
    Alle Rechnungen müssen das Visum des Vereinspräsidenten oder des Vizepräsidenten tragen.Art. 30
    Das Vermögen ist sicher und zinsbringend anzulegen (Sparkonti, Obligationen, Kassascheine)

    Art. 31
    Der Spielverein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen (ausgenommen bei strafbaren Handlungen)

    Art. 32
    Der Beitritt zur Turnerhilfskasse ist für die Aktivmitglieder und übrigen Spielenden im Sinne der Statuten des STV und des Reglementes der Turnerhilfskasse des STV obligatorisch.

    Art. 33
    Unfälle sind durch den Verunfallten dem Versicherungskassier unverzüglich zu melden.

  7. Tätigkeit des VereinsArt. 34
    Der Spielverein ist bestrebt, allen Mitgliedern Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten zu verschaffen.Art. 35
    Zur Vorbereitung von wichtigen Meisterschafts- und Turnierspielen kann der Besuch der Trainingsstunden obligatorisch erklärt werden.Art. 36
    Der Spielverein nimmt in der Regel an Wettkämpfen und Veranstaltungen der Verbände, welchen er angehört, teil.
  8. Archiv
    Art. 37
    Sämtliche Vereinsakten: Protokolle, Berichte, Korrespondenz, Vereinsrechnungen usw. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv befindet sich am Wohnort des Präsidenten.Art. 38
    Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, ihr Aktenmaterial nach Weisung des Vorstandes zuhanden des Vereinsarchivs abzugeben.
  9. Revisionsbestimmungen
    Art. 39
    Einzelne Artikel der Statuten können durch die Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.Art. 40
    Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der spielenden Mitglieder 2 Wochen vor der Versammlung das Begehren stellen. Sie wird von der Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
  10. Uebergangs- und Schlussbestimmungen
    Art. 41
    Die Auflösung des Spielvereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens wird an der Vereinsversammlung entschieden.Art. 42
    Diese Statuen sind an der Vereinsversammlung vom 16. April 1992 angenommen worden und treten nach Genehmigung durch den Kantonalturnverband in Kraft.